Allgemeine Geschäftsbedingungen

von
Thorwald Brandwein – Fassadenbegrünung
Planung, Herstellung, Vertrieb und Montage von Polygrün Kletterhilfen

1. Allgemeines

  • a. Grundlage jedes Vertrages sind in nachstehender Reihenfolge:
  • b. die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • c. die Bestimmungen der VOB, Teil B, einschlägige FLL-Richtlinien und DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung.
  • d. die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

besondere Vereinbarungen, soweit sie in der Auftragsbestätigung von uns schriftlich bestätigt sind.

Wir arbeiten ausschließlich auf der Basis der FLL-Fassadenbegrünungsrichtlinien. (Siehe 14. Anhang)

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrags oder Annahme der Leistung anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung Vertragsbestandteil.
Für sämtliche Angebote, Bestätigungen und Lieferungen gelten ausschließlich die hier zugrunde gelegten Bedingungen. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Vertragsschluss

  • Allgemeine Angaben (Prospekte, Webseiten usw.) über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Produkte unseres Hauses inkl. Abbildungen und Zeichnungen dienen allein der Vorinformation von Kunden. Ob sie im Einzelfall zutreffend sind, bedarf der Prüfung durch unseren Auftraggeber.
  • Notwendige oder zweckmäßige technische Änderungen unserer Produkte bleiben uns generell (auch nach Auftragserteilung) vorbehalten.
  • Ein Vertrag, der die Lieferung von Kletterhilfen und ggf. deren Anbringung beinhaltet, kommt erst mit Unterzeichnung oder schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande.
    Unsere Auftragsbestätigung erfolgt i.d.R. unter Bezugnahme auf Inhalte unseres Angebotes und ggf. dessen beschreibender Anlagen.
  • Unsere Schriftstücke im Zuge der Auftragsabwicklung (Auftragsbestätigungen inkl. Anlagen, Lieferscheine und sonstige Schreiben) werden vom Kunden/Auftraggeber als inhaltlich richtig anerkannt, es sei denn, er widerspricht diesen schriftlich unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang.

3. Beratung

  • Allgemeine Fragen von Interessenten beantworten wir telefonisch oder nach Terminvereinbarung im persönlichen Gespräch in unseren Räumlichkeiten kostenlos.
  • Für schriftliche Auskünfte oder Ausarbeitungen behalten wir uns eine Bearbeitungspauschale vor.
  • Bei Beratungen vor Ort bemühen wir uns um deren kostengünstige und preiswerte Durchführung (Stundensatz + Reisekosten).

4. Preisauskünfte, Kostenvoranschläge (Angebote) und dazu erforderliche Vorarbeiten

  • Wir arbeiten exklusiv mit Polygrün Kletterhilfen und bearbeiten daher grundsätzlich keine Preisanfragen über Lieferung und/oder Montage von Fremdprodukten.
  • Wir unterscheiden:
    • unverbindliche Preisauskünfte (ein Jahr freibleibend)
    • und Kostenvoranschläge (= Angebote) mit dreimonatiger Preisbindung.
  • Unsere Leistungen bieten wir ausschließlich schriftlich an und behalten uns die Übermittlung unserer Angebote ausschließlich per E-Mail vor.
  • Unserer Kalkulation fußt auf pünktlicher und vollständiger Bezahlung unserer Produkte und Leistungen gemäß unserer Rechnung(en). Aufgrund des vernachlässigbar geringen Bedarfes gehen wir u.a. davon aus, dass uns kein Kunde pauschal Kosten für Strom, Wasser, WC, Versicherungen usw. in Abzug bringt oder sonstige Kosten berechnet. Tut er es – egal auf welcher Grundlage – sind wir automatisch zu entsprechenden Nachforderungen berechtigt.
  • Die Kosten künftiger Montageleistungen schätzen wir auf der Basis unserer Erfahrungen und Annahmen, die wir i.d.R. aufgrund von Angaben des (potenziellen) Auftraggebers/Kunden machen. ehe. Sie stehen unter dem Vorbehalt ggf. erforderlicher Nachberechnung, die wir in diesem Fall nachvollziehbar begründen.
  • Mündliche Preisauskünfte, überschlägige Preisschätzungen und allgemeine Preisangaben über unsere Produkte und Leistungen sind in keiner Weise verbindlich.
  • Preisauskünfte aufgrund von Leistungsbeschreibungen (Ausschreibungstexten) erteilen wir nur wenn der Leistungsumfang vollständig und zweifelsfrei beschrieben, also kalkulierbar ist – und uns die angefragte Leistung plausibel und zweckmäßig erscheint. Dazu sollten sie dem „Muster-LV Bodengebundene Begrünung“ der FBB e.V. entsprechen. (Download siehe 14. Anhang) In diesem Fall erstellen wir kostenlose Angebote (siehe oben).
  • Die Bearbeitung von Preisanfragen, die unsererseits Zusatzarbeiten (Entwurf, prinzipielle Verbesserung, Massenermittlung, Klärung technischer Details usw.) erfordern, erfolgt nur gegen Honorar und Erstattung ggf. anfallender Auslagen.
  • Vorarbeiten wie die Erstellung exakter Leistungsbeschreibungen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Auftraggeber angefordert werden und die dafür anfallenden Auslagen, sind ebenfalls prinzipiell honorierungs- bzw. erstattungspflichtig.
  • Im Auftragsfall schreiben wir die Honorare, die wir vorher zu einem Projekt erhalten haben, dem jeweiligen Kunden gut. Ist er mit dem Auftraggeber identisch, wird die Gutschrift verrechnet, anderenfalls dem seinerzeitigen Kunden erstattet. Die Höhe einer solchen Gutschrift beträgt maximal 5 % des Auftragswertes unserer Lieferung.
  • Es erfolgt keine Verrechnung erstatteter Auslagen (z.B. Reisekosten), die im Rahmen einer Angebotserstellung bzw. der Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages angefallen sind.

5. Bemusterung

  • Jedem Interessenten und/oder Kunden steht unser kostenloses Beratungsangebot (vgl. 3.) zur Verfügung, das auch die Möglichkeit der Besichtigung verschiedenster Muster umfasst. Dabei geben wir auch gerne vorhandene Materialproben kostenlos ab.
  • Eine projektspezifische Bemusterung ist häufig unangemessen aufwändig, speziell wenn ausschließlich dafür Zukäufe und/oder Anfertigungen erforderlich werden. Ggf. sind spezielle GFK-Profile und/oder Farben in passenden Kleinmengen nicht wirtschaftlich zu beschaffen. Herstellung und Versand projektspezifischer Muster müssen wir daher i.d.R. wie Kleinaufträge abrechnen oder ggf. ablehnen.

6. Lieferung und Montage

Unsere Lieferungen umfassen i.d.R. gitterartig strukturierte Kletterhilfen für Pflanzen und das erforderliche Befestigungsmaterial zu ihrer Wandmontage.

  • Unsere vertraglichen Pflichten als Auftragnehmer sind mit vollständiger Lieferung bzw. Leistungserbringung gemäß Auftragsbestätigung erfüllt. Als Nachweis unserer Vertragserfüllung gilt jede Empfangs- oder Zustellbestätigung oder die Abnahme durch den Kunden, bzw. seinen dafür beauftragten Architekten oder Bauleiter – ersatzweise der Nachweis des Einbaues durch Augenschein oder Foto.
  • Liefertermine oder -fristen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Sie sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
  • Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung und nach Klärung aller technischen Fragen, dem Eingang aller vom Kunden zu stellenden Unterlagen und Pläne und ggf. einer Teilzahlung. (Vgl. 8, Zahlungsbedingungen). Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum des Ausstandes voranstehender Voraussetzungen für Zukäufe und/oder Fertigungsbeginn.
  • Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind. Lieferfristen verlängern sich automatisch um die Dauer der Störung.
  • Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, ist der Kunde erst nach Mahnung und dem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bedingungen und geltendem Recht anderes ergibt.
  • Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zu Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt.
  • Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  • Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  • Wir sind berechtigt Teillieferungen zu leisten und/oder einen Auftrag in Teilschritten durchzuführen und abzurechnen. Solange der Kunde mit einer Verbindlichkeit aus der Geschäftsbeziehung in Verzug ist, ruhen unsere vertraglichen Verpflichtungen.

Regelungen für Montagearbeiten durch uns:

  • Der Kunde gewährleistet eine gut nutzbare Bereitstellung von Strom und Wasser während der Dauer von Montagearbeiten auf seine Kosten
  • Der Kunde stellt sicher, dass zum vereinbarten Montagetermin und während der Dauer der Montage das Bauobjekt soweit erforderlich betreten und der Montagebereich mit den benötigten Fahrzeugen ungehindert direkt angefahren werden kann. Er trägt unaufgefordert dafür Sorge, dass der Montagebereich für die gesamte Dauer der Montagearbeiten zum Auf- und Abstellen von Fahrzeugen und Geräten inkl. der i.d.R. erforderlichen Hubarbeitsbühne geeignet ist.
  • Soweit nicht schriftlich anders vereinbart ist, stellt der Kunde sicher, dass alle für die Montage notwendigen Bedingungen geschaffen sind. Insbesondere müssen alle Vorarbeiten soweit fertiggestellt sein, dass die Montage sofort nach Ankunft unserer Monteure beginnen kann.
  • Sind zur Durchführung der Montage Genehmigungen einzuholen und/oder Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, stellt der Kunde diese pünktlich und den geltenden Bestimmungen genügend bereit.
  • Der Kunde haftet für alle Kosten, die sich aus seinerseits zu verantwortenden Behinderungen oder Verzögerungen der Montage ergeben.
  • Der Kunde verpflichtet sich zu unmittelbarer Abnahme von Lieferungen und Leistungen nach Erhalt bzw. Fertigstellung. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ohne dass etwas Abweichendes vereinbart ist, gilt unsere Lieferung und/oder Leistung spätestens fünf Werktage nach Erhalt bzw. von uns festgestellter Erbringung als abgenommen.
  • Wir sind berechtigt, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen.
  • Zeitlichen Mehraufwand und andere Mehrkosten, die uns durch verzögerte Abnahme entstehen, werden vom Kunden entgolten.

7. Fernabsatzverträge

Die gesetzlichen Bestimmungen über Widerrufs- und Rückgaberechte der Verbraucher kommen für unsere Produkte und Leistungen gemäß § 312d (4) BGB i.d.R. nicht zur Anwendung, da es sich üblicherweise um Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, handelt.

8. Zahlungsbedingungen

  • Bei Aufträgen durch Unternehmer, deren Auftragswert 7500,- € übersteigt, wird – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – mit Erhalt unserer Auftragsbestätigung eine Teilzahlung i. H. v. 35 % fällig. Wir behalten uns einen Anspruch auf weitere Teilzahlungen nach Fortschritt der Auftragsabwicklung vor.Bei Warenlieferungen an Verbraucher wird ab einem Auftragswert von 2.500,- € eine Anzahlung in Höhe von 40% fällig.
  • Alle angeforderten Teilzahlungen sind unmittelbar zu leisten. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Unterbrechung der Auftragsabwicklung zu Lasten des Kunden berechtigt.
  • Der jeweilige Restbetrag (Abschlussrechnung) ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen.
  • Auf alle pünktliche erfolgenden Teil- oder Anzahlungen (wie vorstehend) gewähren wir drei % Skonto, ansonsten 2% bei Zahlung innerhalb 7 Tagen.
  • Bei Zahlungen durch Überweisung, Scheck oder Wechsel gilt der Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
  • Überschreitet der Kunde das Zahlungsziel, behalten wir uns vor, Verzugsschaden geltend zu machen.
  • Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  • Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und zusätzlich Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. In diesen Fällen können wir auch ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.
  • Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • Bei nachträglichen Änderungen des Vertrages und/oder der Ausführung gegenüber unserem Angebot oder dem Bestätigungsschreiben, sei es auf Grund von Kundenwünschen, technischen Zwangläufigkeiten, unvorhergesehener Erschwernisse oder sonstiger, von uns nicht zu beeinflussender Umstände, sind wir dem Kunden gegenüber zur Nachberechnung des zusätzlichen Aufwandes berechtigt.
  • Unsere Ansprüche auf Werklohn gegenüber Unternehmern und anderen juristischen Personen verjähren in fünf Jahren.

9. Eigentumsvorbehalt

  • Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  • Soweit wir unser Eigentum an unter Vorbehaltseigentum gelieferten Produkten dadurch verlieren, dass sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes oder eines Gebäudes wurden, können wir bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung die gelieferten Produkte auf Kosten des Kunden vom Grundstück oder Gebäude entfernen und einlagern. Mit der Trennung vom Grundstück oder Gebäude werden diese Gegenstände wieder unser Eigentum.
  • Der Kunde ist verpflichtet, uns etwa bestehende Pfandrechte oder sonstige Berechtigungen Dritter unverzüglich mitzuteilen und abzulösen sowie auch im Übrigen für die Wiederbeschaffung unseres lastenfreien Eigentums Sorge zu tragen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die unter Vorbehalt des Eigentums gelieferten Produkte oder die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung hieraus entstehenden Gegenstände gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruchs- und Wassergefahren ausreichend zu versichern und sie pfleglich zu behandeln.

10. Entsorgung

Der Werkstoff GFK ist toxisch unbedenklich und kann daher in kleinen Mengen als „Hausmüll“ entsorgt werden. In diesem Fall ist jedoch kein beachtenswerter Verwertungsgrad zu erwarten. Eine zunehmende Anzahl Firmen bietet die Aufbereitung von Verbundwerkstoffen an.
Da jedoch der Entsorgungsfall bei Polygrün Kletterhilfen aufgrund ihrer Beständigkeit erst in fernerer Zukunft zu erwarten ist, bieten wir unseren Kunden die kostenlose Rücknahme (und Abholung) fachgerecht demontierter Ware an. Diese würden wir aufbereiten und bei passender Gelegenheit zu Vorzugspreisen verkaufen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Polygrün Kletterhilfen problemlos demontiert und – ggf. mit anderer Wandbefestigung – an anderen Gebäuden eingesetzt werden können.

11. Gewährleistung und Garantie

Ergänzend zu den Bestimmungen des deutschen Gewährleistungsrechtes gelten folgende Regelungen:

  • Die Produkte unseres Hauses werden in Abstimmung mit dem jeweiligen Kunden mit großer Sorgfalt entsprechend geltender Richtlinien, Normen und Erfahrungswerte anforderungsgerecht konzipiert und gefertigt. Wir garantieren daher alle vertraglich zugesicherten Eigenschaften für die Dauer von fünf Jahren.
  • Gewährleistung und Garantie sind ausgeschlossen wenn Mängel oder Schäden nach Übergabe bzw. Abnahme durch außergewöhnliche Beanspruchung entstehen. Dazu zählen Vandalismus, Diebstahl, Zweckentfremdung und Beschädigungen infolge anderer untypischer Einwirkungen.
  • Gewährleistung und Garantie sind ebenso ausgeschlossen wenn entgegen unserer Vorgaben eine unangemessen starkwüchsige Bepflanzung der Kletterhilfe(n) erfolgt, notwendige Schnittmaßnahmen am Bewuchs über einen Zeitraum > 2 Jahre unterbleiben und/oder unsere speziellen Empfehlungen für Pflanzung und Schnitt von sog. „Starkschlingern“ nicht beachtet werden
  • Gewährleistungssicherheiten leisten wir ausschließlich dann, wenn wir in direktem Auftrag Bauleistungen erbracht, also Montagearbeiten durchgeführt, haben. Planung, Herstellung und Lieferung von Kletterhilfen und Zubehör betrachten wir nicht als Bauleistungen.

Spezielle Hinweise zu Farbe und Farbbeschichtungen:

  • Für Farbbeschichtungen (i.d.R. seidenglänzend) nach Ral oder NCS setzen wir bestmögliche 2-K-Lacke auf PUR-Basis ein. In Kooperation mit verschiedenen Fachhändlern prüfen wir immer wieder neue Entwicklungen. So stellen wir sicher, dass wir bestgeeignete Lacke (insbesondere Witterungs- und Medienbeständigkeit sowie Kratzfestigkeit) einsetzen.
  • Seit 2015 verarbeiten wir bevorzugt das „2K-DuraTop-System (Satin)“ der Firma CWS. Diese wasserbasierte Suspension ist bei Verarbeitung und Gebrauch der damit behandelten Elemente ökologisch und gesundheitlich unbedenklich. Es erfüllt die Anforderungen des DGBN Systems zur Zertifizierung nachhaltiger Gebäude.
    Alternativ setzen wir das langzeiterprobte, lösungsmittelbasierte System „Zero PUR 2K“ ein. Dieses ist auch als Hochglanzlack verfügbar, erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen für eine Gebäudezertifizierung nach dem DGNB System.
    Beide Farbsysteme bieten keine Möglichkeit für Metall- oder Struktureffekte!
  • Da es für die lichten Konstruktionen von Polygrün Kletterhilfen aus schlanken Profilen kein geeigneteres Beschichtungsverfahren gibt, erfolgt jeder Farbauftrag nach entsprechender Vorbehandlung sorgfältig mit Pinsel und Rolle. Er weist daher – wie jeder Anstrich – eine gewisse Oberflächenstruktur auf. Die Glätte professioneller Beschichtungen flächiger Bleche (z.B. Autolackierungen) ist auf Polygrün Kletterhilfen nicht realisierbar!
  • Punktuelle Beschädigungen der Oberfläche bei Transport und Montage lassen sich nicht immer vollständig vermeiden. Die erforderlichen Sachmittel für eine eventuell punktuell erforderliche Nachbesserung des Anstriches nach Wandmontage der Kletterhilfen werden von uns jeder Lieferung ohne Berechnung beigestellt.
  • Eventuelle (übersehene oder unsichtbare) Fehlstellen der Farbbeschichtung sind ohne jeglichen Einfluss auf die Beständigkeit und Funktion der Kletterhilfen.
  • Die Farbbeständigkeit der eingesetzten Lacksysteme ist optimal, jedoch unterschiedlich je nach Art der Pigmente. Nach einigen Jahren Standzeit lässt der Glanz nach. Farbänderungen mussten wir (insbesondere bei rot lackierten Proben) teilweise bereits nach 8 Jahren feststellen. Bei grauen und blauen Proben sind nach > 10 Jahren kaum Veränderungen feststellbar. Proben älter als 25 Jahre (Zero PUR 2K) sind eher schmutzig als verblasst.
  • Aufgrund der unterseitigen Verschmutzung horizontaler Profile von Polygrün Kletterhilfen durch Staubablagerung nach Regen raten wir von sehr hellen Farbgebungen ab.
  • Für sehr helle Farbbeschichtungen müssen wir einen Preiszusschlag erheben, da deren Ausführung aufgrund erheblich schlechterer Farbdeckung mit erheblichem Mehraufwand verbunden ist.
  • Werden für ein Begrünungsvorhaben > 2 km Stabmaterial und > 1 km Rohrmaterial jeweils gleichem Querschnittes benötigt, besteht die Möglichkeit, diese Profile durchzufärben. Durchfärbung ist unter diesen Voraussetzungen kostengünstiger. Der Farbton kann jedoch nur ungefähr den Vorgaben entsprechen.
  • Seit März 2018 bieten wir Kletterhilfen aus den Standardprofilen (Rundrohr 20/10,5 mm und Rundstäbe 8 mm und 9 mm) aus etwa staubgrau durchgefärbten GFK-Profilen an. Diese benötiegen keine oder nur punktuelle Farbbeschichtung.

12. Haftung

  • Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  • Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und der Gerichtsstand ist Euskirchen soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

14. Anhang